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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ernst Schuler GmbH

1. GELTUNG

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen für sämtliche (d.h.
auch für alle zukünftigen) Verträge über die Lieferung von Waren und sonstige damit zusammenhängende
Leistungen der Ernst Schuler GmbH (nachfolgend: „Verkäufer") im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (8 14
BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend
„Käufer"). Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit
widersprochen.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Angebote des Verkäufers sind - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - stets freibleibend.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unver-
züglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auf-
tragsbestätigung.

2.3 Alle über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehenden oder davon abweichenden Vereinbarungen, Ergän-
zungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabre-
den werden nicht getroffen. Insbesondere sind Verkaufsangestellte des Verkäufers nicht berechtigt, abweichend
vom schriftlichen Kaufvertrag Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben.

2.4 Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch
den Käufer, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Ver-
trags zu.

3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERPACKUNG

3.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vorgesehen, ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die Ware
an seiner Betriebsstätte bereitzustellen und der Käufer muss sie auf eigene Kosten abholen (Lieferung „ab
Werk").

3.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware
geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers oder eines Dritten (beim sog. Streckengeschäft) auf den Käufer
über, auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt.

3.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.4 Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe-
rung, sofern die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung nicht durch den Verkäufer selbst verschuldet
ist.
3.5 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

4. PREISE, ZAHLUNG UND VERZUG

4.1 Preise des Verkäufers verstehen sich stets zzgl. Verpackung und Umsatzsteuer.

4.2 Das Zahlungsziel für Kaufpreisforderungen des Verkäufers liegt bei 8 Tagen netto ab Erhalt von Ware und
Rechnung. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen. Mit Verfehlen dieses Zahlungsziels gerät der Käufer in
Verzug mit den gesetzlichen Verzugsfolgen. Insbesondere ist der Verkäufer im Verzugsfall berechtigt, für Ent-
geltforderungen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

4.3 Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedingungen durch den
Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen des
Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäu-
fer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherhei-
ten abhängig zu machen.

4.4 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie
den Käufer nach 8 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen
und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen ihnen bestehenden Lieferbezie-
hung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehungen beschränkten Kontokorrentver-
hältnis).

5.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre
Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt.

5.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig.

5.4 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und
für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der
Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis
des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum
oder - im o.g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist

eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm
gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem unter Ziff. 5.4 S. 1 genannten
Verhältnis.
5.5 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hier-
aus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware antei-
lig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an
die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versiche-
rungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermäch-
tigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

5.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentums-
rechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang ent-
stehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet ihm hierfür der Käufer.

5.7 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freige-
ben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um über 50% übersteigt. Der Verkäufer kann die
danach freizugebenden Gegenstände auswählen.
5.8 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbes. Zahlungsverzug - vom Vertrag
zurück (Verwertungsfall), kann er die Vorbehaltsware herausverlangen.

6. MÄNGELANZEIGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Für Sachmängel im Sinne des 8 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

6.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und Män-
gel unverzüglich in Textform an den Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer die-
sen unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelan-
zeige, gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Mängelrechte des Käufers entfallen. Die Mängelanzeige gilt
bei offensichtlichen Mängeln oder anderen Mängeln, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Prüfung erkennbar
gewesen wären, nur dann als rechtzeitig, wenn sie dem Verkäufer binnen acht Werktagen ab Lieferung zugeht.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt 8 377 HGB unberührt.

6.2 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Käufer - soweit zumutbar - bereits
bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende
bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer
Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige in Bezug auf Eigenschaf-
ten gemäß Ziff. 6.2 S. 1, obwohl eine Prüfung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig
an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Käufer die Mängelrechte in Bezug auf solche
Mängel nicht zu. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt 8 377 HGB unberührt.

6.3 Unterlässt es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware, die hierfür und die anschließende
bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inne-
ren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu prüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v.
88 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 5. 2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigen-
schaften nur in Betracht, wenn der Verkäufer den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garan-
tie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

6.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster
davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstan-
deten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis
zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfü-
gen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

6.5 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels
und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzu-
legen.

6.6 Für den Aufwendungsersatzanspruch nach $ 439 Abs. 3 BGB gilt: Erforderlich sind nur solche Aus- und Ein-
baukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüb-
licher Konditionen entstanden sind und die der Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform
nachweist. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen.

6.7 Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen i. 5. d.
8 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig - insbes. im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand
und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit -, ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfül-
lung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.

6.8 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesonde-
re Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwen-
dungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als
vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestim-
mungsgemäßen Gebrauch der Ware.

6.9 Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu erset-
zen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die
Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

6.10 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß &
438 Abs. 1 Nr. 2, 8 438 Abs. 3, 8 445 b Abs. ] bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und $ 634a Abs. 1
Nr. 2 BGB längere Fristen vorgibt.

6.11 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer
gemäß Ziff. 7 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

7. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

7.1 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte
Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflich-
ten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-
licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vor-
satz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei
Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nach-
teil des Käufers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unbe-
rührt.
7.2 Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz ver-
geblicher Aufwendungen verlangt.
7.3 Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7.4 Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen der Ziff. 6.10.

8. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

8.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterlie-
gen, ist der Sitz des Verkäufers.

8.2 Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammen-
hang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen.

8.3 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.4 Soweit der Vertrag oder diese Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung die-
ser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Verkaufsbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

AGB_Stand_01.12.2025

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